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Buchhaltung

EÜR 2026: Einnahmenüberschussrechnung erklärt

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ist die einfachste Form der Gewinnermittlung: Sie stellen die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber, die Differenz ist der Gewinn. Eine doppelte Buchführung mit Bilanz ist dafür nicht nötig. Wer sie nutzen darf und wo ihre Grenzen liegen, klärt dieser Überblick.

Wer die EÜR nutzen darf

Die EÜR steht allen offen, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig bilanzieren. Das betrifft typischerweise:

  • Freiberufler (z. B. Ärzte, Anwälte, Ingenieure, Journalisten) – sie dürfen die EÜR unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes oder Gewinns nutzen;
  • kleinere Gewerbetreibende, solange sie die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten.

Eine Buchführungspflicht entsteht für Gewerbetreibende nach § 141 AO, wenn im Kalenderjahr entweder mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erzielt werden. Das Finanzamt weist auf den Beginn der Pflicht hin; erst ab dem Folgejahr ist dann zu bilanzieren.

Wichtig: Diese Grenzen gelten nicht für Kapitalgesellschaften. Eine GmbH oder UG ist als Formkaufmann stets buchführungs- und bilanzierungspflichtig – für sie kommt die EÜR nie in Betracht, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Der Kern der EÜR ist das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, nicht der Rechnungsstellung:

  • Eine Einnahme wird in dem Jahr erfasst, in dem das Geld zufließt.
  • Eine Ausgabe wird in dem Jahr erfasst, in dem sie abfließt.

Wer also im Dezember eine Leistung erbringt, das Geld aber erst im Januar erhält, versteuert die Einnahme erst im Folgejahr. Ausnahmen gelten für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen rund um den Jahreswechsel (10-Tage-Regel) und für Anschaffungen von Anlagevermögen, die über die Abschreibung (AfA) verteilt werden.

Bei der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass vereinnahmte Umsatzsteuer eine Einnahme und gezahlte Vorsteuer eine Ausgabe darstellt. Wie sich Umsatzsteuerbeträge zusammensetzen, zeigt der Umsatzsteuer-Rechner.

Die Anlage EÜR

Wer den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, muss die Anlage EÜR elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 60 Abs. 4 EStDV). Dieses standardisierte Formular gliedert Einnahmen und Ausgaben nach vorgegebenen Kategorien – etwa Wareneinkauf, Personalkosten, Raumkosten, Abschreibungen. Die Übermittlung erfolgt in der Regel über ELSTER zusammen mit der Steuererklärung.

Eine saubere, fortlaufende Erfassung aller Belege ist die Grundlage. Wer Rechnungen strukturiert erstellt, erleichtert sich die spätere Zuordnung – etwa mit einer Rechnungsvorlage.

Abgrenzung zur Bilanz

Die Bilanz (Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG) ist aufwändiger: Sie erfasst Forderungen, Verbindlichkeiten, Vorräte und das gesamte Betriebsvermögen und arbeitet periodengerecht – unabhängig vom Zahlungszeitpunkt. Die wichtigsten Unterschiede:

MerkmalEÜRBilanz
GrundlageZufluss/AbflussPeriodengerechte Zuordnung
Aufwandgeringhoch
Wernicht BuchführungspflichtigeKaufleute, Kapitalgesellschaften
Beständenicht erfassterfasst (Inventur)

Die EÜR ist damit die schlankere Variante, führt über die gesamte Laufzeit eines Betriebs aber zum selben Gesamtgewinn wie die Bilanz – nur die zeitliche Verteilung unterscheidet sich.

Häufige Fragen

Muss ich als Freiberufler bilanzieren, wenn ich viel verdiene?

Nein. Freiberufler dürfen die EÜR unabhängig von Umsatz und Gewinn nutzen. Die Buchführungsgrenzen des § 141 AO gelten nur für Gewerbetreibende, nicht für freie Berufe.

Wann muss ich von der EÜR zur Bilanz wechseln?

Als Gewerbetreibender, wenn Sie im Kalenderjahr mehr als 800.000 € Umsatz oder mehr als 80.000 € Gewinn erreichen. Das Finanzamt fordert Sie dann zur Buchführung auf; die Pflicht beginnt regelmäßig im Folgejahr.

Zählt bei der EÜR das Rechnungs- oder das Zahlungsdatum?

Grundsätzlich das Zahlungsdatum. Nach dem Zufluss-Abfluss-Prinzip erfassen Sie Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich fließt – mit wenigen Ausnahmen wie der 10-Tage-Regel und der Abschreibung von Anlagegütern.

Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 3 EStG und § 141 AO (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


Quellen: § 4 Abs. 3 EStG · § 141 AO · § 60 Abs. 4 EStDV

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.