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Einkommensteuer-Rechner
Berechnen Sie Ihre Einkommensteuer 2026 aus dem zu versteuernden Einkommen — nach dem amtlichen Tarif, wahlweise mit Ehegatten-Splitting, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Rechtsgrundlage: § 32a EStG (Tarif 2026), § 3/§ 4 SolzG. Angaben ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall.
So wird die Einkommensteuer 2026 berechnet
Der Einkommensteuertarif 2026 ist in fünf Zonen aufgebaut: Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 € bleibt das Einkommen steuerfrei. Danach steigt der Satz progressiv von 14 % an, bis er ab 69.878 € 42 % (Spitzensteuersatz) und ab 277.826 € 45 % (sogenannte Reichensteuer) erreicht.
Bei der Zusammenveranlagung wird die Steuer nach dem Splittingverfahren ermittelt: Die Steuer auf das halbe gemeinsame Einkommen wird berechnet und verdoppelt. Das mildert die Progression, wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch sind.
Häufige Fragen
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträgen von Ihren Einkünften übrig bleibt. Nur darauf wird die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet — nicht auf den Bruttolohn.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 € (bei Zusammenveranlagung 24.696 €). Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an.
Was ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz?
Der Durchschnittssteuersatz ist die Steuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Der Grenzsteuersatz ist der Satz, mit dem der jeweils nächste verdiente Euro besteuert wird — er ist wegen des progressiven Tarifs höher.
Wann fällt der Solidaritätszuschlag noch an?
Der Soli entfällt für die meisten. Er wird erst fällig, wenn die Einkommensteuer 2026 über der Freigrenze von 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung) liegt; in einer Milderungszone steigt er langsam an.
Quellen: § 32a EStG (Tarif 2026, SteFeG), § 3 Abs. 3 / § 4 SolzG (Soli-Freigrenze 20.350 / 40.700 €, Milderungszone). gesetze-im-internet.de.