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Kirchensteuer-Rechner
Die Kirchensteuer wird als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben — 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in den übrigen Bundesländern. Geben Sie Ihre Einkommensteuer ein und wählen Sie den Satz.
Bemessungsgrundlage ist die festgesetzte Lohn- bzw. Einkommensteuer, nicht das Einkommen. Sie kennen Ihre Einkommensteuer noch nicht? Ermitteln Sie sie zuerst mit dem Einkommensteuer-Rechner. Angaben ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall.
So funktioniert die Berechnung
Die Kirchensteuer ist ein Zuschlag auf die Einkommensteuer. Sie wird nicht auf das zu versteuernde Einkommen erhoben, sondern auf die bereits berechnete Lohn- oder Einkommensteuer. Der Satz hängt vom Bundesland ab: 8 % in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen übrigen Ländern.
| Rechenweg | Formel |
|---|---|
| Kirchensteuer (9 %) | Einkommensteuer × 0,09 |
| Kirchensteuer (8 %) | Einkommensteuer × 0,08 |
| Gesamtbelastung | Einkommensteuer + Kirchensteuer |
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer beträgt 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 % in allen übrigen Bundesländern. Bemessungsgrundlage ist nicht das Einkommen selbst, sondern die festgesetzte Lohn- oder Einkommensteuer.
Worauf wird die Kirchensteuer berechnet?
Auf die Einkommensteuer beziehungsweise Lohnsteuer — nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Wer 10.000 € Einkommensteuer zahlt, zahlt bei 9 % Kirchensteuer zusätzlich 900 €. Für Familien mit Kindern wird die Bemessungsgrundlage um die Kinderfreibeträge gemindert.
Wer muss Kirchensteuer zahlen?
Kirchensteuerpflichtig ist, wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist (etwa der katholischen oder evangelischen Kirche) und in Deutschland wohnt. Mit dem Kirchenaustritt endet die Pflicht ab dem Folgemonat (Landesrecht kann abweichen).
Kann ich Kirchensteuer von der Steuer absetzen?
Ja. Gezahlte Kirchensteuer ist grundsätzlich als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Das mindert das zu versteuernde Einkommen und damit indirekt die Steuerlast. Details klärt die steuerliche Beratung im Einzelfall.
Quellen: Kirchensteuergesetze der Länder (8 % bzw. 9 %); § 51a EStG (Bemessungsgrundlage, Kinderfreibeträge); § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG (Sonderausgabenabzug).