Zum Inhalt springen

Rechner

Gewerbesteuer-Rechner

Berechnen Sie Ihre Gewerbesteuer aus Gewerbeertrag und Hebesatz — inklusive Freibetrag und der Anrechnung auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG.

Rechtsform
Gewerbeertrag (abgerundet)
abzgl. Freibetrag
Steuermessbetrag (× 3,5 %)
Gewerbesteuer
Anrechnung § 35 EStG
Effektive Belastung

Rechtsgrundlage: §§ 11, 16 GewStG, § 35 EStG. Angaben ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche Beratung im Einzelfall.

Der Rechenweg Schritt für Schritt

  1. Gewerbeertrag auf volle 100 € abrunden.
  2. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften 24.500 € Freibetrag abziehen (Kapitalgesellschaften: kein Freibetrag).
  3. Ergebnis × 3,5 % Steuermesszahl = Steuermessbetrag.
  4. Steuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Gewerbesteuer.
Wichtig für 2026: Der gesetzliche Mindesthebesatz liegt 2026 bei 200 %. Die im Gesetzestext von § 16 GewStG genannten 280 % gelten erst ab dem Erhebungszeitraum 2027 (§ 36 Abs. 5b GewStG). Wer nur § 16 liest, nennt für 2026 einen falschen Wert.

Häufige Fragen

Wie wird die Gewerbesteuer berechnet?

Vom Gewerbeertrag wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen. Der Rest wird mit der Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert — das ergibt den Steuermessbetrag. Diesen multipliziert die Gemeinde mit ihrem Hebesatz. Kapitalgesellschaften erhalten keinen Freibetrag.

Was ist der Hebesatz und wo finde ich meinen?

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgelegt und gilt einheitlich für alle Betriebe am Ort. Er liegt meist zwischen 200 % und über 500 %. Den genauen Satz nennt Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Für 2026 beträgt der gesetzliche Mindesthebesatz 200 %.

Bekomme ich die Gewerbesteuer wieder zurück?

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer über § 35 EStG auf die Einkommensteuer angerechnet — mit dem 4-fachen des Steuermessbetrags, begrenzt auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Bis zu einem Hebesatz von etwa 400 % gleicht das die Belastung fast vollständig aus. Kapitalgesellschaften können nicht anrechnen.

Quellen: § 11 GewStG (Messzahl, Freibetrag), § 16 GewStG i. V. m. § 36 Abs. 5b GewStG (Mindesthebesatz), § 35 EStG (Anrechnung, Faktor 4,0 seit VZ 2020). gesetze-im-internet.de.