Buchhaltung
Verjährung von Rechnungen 2026: 3-Jahres-Frist
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Offene Rechnungen verjähren in der Regel nach drei Jahren. Das ist die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Clou liegt im Fristbeginn: Nach § 199 BGB startet die Frist erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und dem Gläubiger bekannt geworden ist. Praktisch verjähren die meisten Rechnungen daher Ende des dritten Folgejahres. Wer rechtzeitig handelt, kann die Verjährung stoppen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist: drei Jahre
Zahlungsansprüche aus Rechnungen – etwa für Waren, Dienstleistungen oder Werkleistungen – unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Nach § 195 BGB beträgt sie drei Jahre. Ist eine Forderung verjährt, kann der Schuldner die Zahlung dauerhaft verweigern; die Forderung erlischt zwar nicht automatisch, ist aber praktisch nicht mehr durchsetzbar.
Fristbeginn: Schluss des Jahres
Entscheidend – und oft missverstanden – ist der Beginn der Frist. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen).
Weil die Frist immer erst zum Jahresende zu laufen beginnt, ist der Zeitpunkt innerhalb des Jahres unerheblich.
Ein Beispiel
Sie stellen im März 2026 eine Rechnung und der Anspruch entsteht in diesem Jahr. Die dreijährige Frist beginnt mit Schluss des Jahres 2026, also am 31. Dezember 2026. Sie läuft dann drei Jahre und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Bis zu diesem Tag können Sie die Forderung geltend machen; danach kann sich der Schuldner auf Verjährung berufen. Deshalb die Faustregel: Rechnungen verjähren zum Ende des dritten Folgejahres.
Verjährung hemmen oder neu beginnen lassen
Läuft die Frist ab, ist die Forderung nicht verloren, solange Sie rechtzeitig handeln. Das Gesetz unterscheidet zwei Mechanismen:
Hemmung (§ 204 BGB). Bei einer Hemmung wird der Zeitraum, in dem sie andauert, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet – die Uhr steht still und läuft danach weiter. Ein wichtiger Auslöser ist der gerichtliche Mahnbescheid: Die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren hemmt die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Auch die Erhebung einer Klage hemmt.
Neubeginn (§ 212 BGB). Beim Neubeginn läuft die volle Frist komplett von vorn. Das geschieht insbesondere, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt – etwa durch eine Abschlagszahlung, eine Stundungsbitte oder eine Sicherheitsleistung – oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen wird.
Wichtig: Eine bloße außergerichtliche Mahnung oder Zahlungserinnerung hemmt die Verjährung nicht und lässt sie auch nicht neu beginnen. Wer eine Forderung sichern will, deren Verjährung droht, sollte daher rechtzeitig ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht ziehen.
Was das für Ihre Buchhaltung bedeutet
Behalten Sie offene Posten aktiv im Blick, besonders zum Jahreswechsel. Eine Forderung, deren dritte Frist zum 31. Dezember ausläuft, sollten Sie nicht bis zum letzten Tag liegen lassen. Dokumentieren Sie Zahlungseingänge und Kommunikation sauber – ein Anerkenntnis des Schuldners kann die Frist neu starten und Ihnen wertvolle Zeit verschaffen.
Häufige Fragen
Wann verjährt eine Rechnung?
In der Regel nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon Kenntnis hatten (§ 199 BGB). Praktisch verjähren Rechnungen damit zum Ende des dritten Folgejahres.
Kann ich die Verjährung noch stoppen?
Ja. Ein gerichtlicher Mahnbescheid oder eine Klage hemmt die Verjährung (§ 204 BGB). Erkennt der Schuldner die Forderung an, etwa durch eine Teilzahlung, beginnt die Frist sogar neu (§ 212 BGB). Eine einfache Mahnung reicht dafür nicht.
Muss ich eine verjährte Rechnung nicht mehr bezahlen?
Nach Eintritt der Verjährung kann der Schuldner die Zahlung dauerhaft verweigern. Die Forderung erlischt nicht automatisch, ist aber nicht mehr durchsetzbar. Zahlt der Schuldner trotz Verjährung, kann er das Geld grundsätzlich nicht zurückverlangen.
Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 195 BGB, § 199 BGB und § 204 BGB (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Quellen: § 195 BGB · § 199 BGB · § 204 BGB · gesetze-im-internet.de