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Kleinbetragsrechnung Vorlage
Für Rechnungen bis 250 € brutto genügen die vereinfachten Angaben nach § 33 UStDV. Tragen Sie Ihre Daten ein — die Vorschau rechnet den Bruttobetrag und die enthaltene Steuer sofort aus. Anschließend drucken oder als PDF speichern.
Ihre Angaben
Aussteller
Eckdaten
Positionen (Bruttobeträge)
Der Gesamtbetrag übersteigt 250 € brutto — dann gelten die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG.
Rechtsgrundlage: § 33 UStDV (Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto), § 14 UStG. Allgemeines Muster ohne Gewähr.
Vereinfachte Pflichtangaben nach § 33 UStDV
Liegt der Gesamtbetrag einer Rechnung bei höchstens 250 € brutto, genügen nach § 33 UStDV folgende Angaben:
- vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers (Aussteller)
- das Ausstellungsdatum
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände beziehungsweise Umfang und Art der Leistung
- das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe (Bruttobetrag)
- der anzuwendende Steuersatz (19 % oder 7 %) — oder bei Steuerbefreiung ein entsprechender Hinweis
Nicht erforderlich sind bei der Kleinbetragsrechnung die Anschrift des Empfängers, die Steuernummer oder USt-IdNr., eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie der getrennte Ausweis von Netto und Steuer.
Häufige Fragen
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung, deren Gesamtbetrag (brutto) 250 € nicht übersteigt. Für sie gelten nach § 33 UStDV vereinfachte Pflichtangaben. Sie ist typisch für Barverkäufe, Quittungen oder kleinere Dienstleistungen.
Welche Angaben genügen bei einer Kleinbetragsrechnung?
Nach § 33 UStDV genügen: vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung, das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz — oder ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung.
Was entfällt gegenüber einer normalen Rechnung?
Bei der Kleinbetragsrechnung sind Name und Anschrift des Empfängers, die Steuernummer oder USt-IdNr., eine fortlaufende Rechnungsnummer, das Leistungsdatum sowie die getrennte Ausweisung von Netto und Steuer nicht zwingend. Betrag und Steuer dürfen in einer Summe (brutto) genannt werden.
Was passiert, wenn der Betrag über 250 € liegt?
Übersteigt der Bruttobetrag 250 €, gelten die vollständigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG. Dann sind unter anderem Empfängeranschrift, Steuernummer/USt-IdNr., Rechnungsnummer und der getrennte Ausweis von Entgelt und Steuer erforderlich.
Allgemeines Muster ohne Gewähr — kein Ersatz für eine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Quellen: § 33 UStDV, § 14 Abs. 4 UStG, § 12 UStG (Steuersätze). Nachzulesen bei gesetze-im-internet.de.