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Buchhaltung

Bewirtungsbeleg 2026: 70 % absetzen, Pflichtangaben

Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr

Bewirten Sie Geschäftspartner aus geschäftlichem Anlass, können Sie 70 Prozent der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe abziehen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG); die restlichen 30 Prozent sind nicht abziehbar. Die Vorsteuer aus der Bewirtung bleibt dagegen in voller Höhe abziehbar. Voraussetzung ist ein ordnungsgemäßer Bewirtungsbeleg mit allen Pflichtangaben.

Geschäftliche Bewirtung: 70 Prozent abziehbar

Das Einkommensteuergesetz behandelt Bewirtungskosten als teilweise abziehbare Betriebsausgabe. Abziehbar sind 70 Prozent der Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. Der pauschale Abschlag von 30 Prozent gilt unabhängig davon, wie sparsam Sie tatsächlich waren – er ist gesetzlich festgelegt.

Zwei Begriffe sind entscheidend:

  • Geschäftlicher Anlass: Bewirtet werden Personen außerhalb des eigenen Betriebs – Kunden, Lieferanten, Kooperationspartner. Rein betriebliche Bewirtungen, etwa von eigenen Mitarbeitern, fallen nicht unter die 70-Prozent-Grenze, sondern sind gesondert zu beurteilen.
  • Angemessen: Der Aufwand muss nach allgemeiner Verkehrsauffassung vertretbar sein. Unangemessen hohe Kosten sind auch nicht anteilig abziehbar.

Die Vorsteuer bleibt voll abziehbar

Ein wichtiger Unterschied: Während ertragsteuerlich nur 70 Prozent als Betriebsausgabe wirken, ist die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer zu 100 Prozent abziehbar (§ 15 UStG) – natürlich nur, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und die Rechnung die umsatzsteuerlichen Anforderungen erfüllt. Der Abschlag von 30 Prozent betrifft also ausschließlich den Betriebsausgabenabzug bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, nicht die Vorsteuer. Wie sich Netto, Umsatzsteuer und Brutto zusammensetzen, zeigt der Umsatzsteuer-Rechner.

Pflichtangaben auf dem Bewirtungsbeleg

Damit der Abzug anerkannt wird, müssen Sie einen schriftlichen Nachweis führen. Folgende Angaben gehören dazu:

  • Ort der Bewirtung,
  • Tag der Bewirtung,
  • Teilnehmer (alle bewirteten Personen sowie der Bewirtende selbst, namentlich),
  • Anlass der Bewirtung – konkret und nachvollziehbar, nicht nur „Geschäftsessen”,
  • Höhe der Aufwendungen.

Diese Angaben machen Sie zeitnah. Bei einer Bewirtung außer Haus, also in einer Gaststätte, gilt zusätzlich: Es muss eine maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete Rechnung des Restaurants beiliegen. Anlass und Teilnehmer tragen Sie ergänzend ein; die Rechnung selbst muss den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten, sobald der Rechnungsbetrag eine Bagatellgrenze übersteigt.

Ein Eigenbeleg allein genügt bei der Gaststättenbewirtung nicht – er ersetzt die maschinelle Restaurantrechnung nicht. Achten Sie außerdem darauf, dass die Rechnung die einzelnen Speisen und Getränke ausweist; die pauschale Angabe „Speisen und Getränke” reicht in der Regel nicht.

Trinkgeld und Sonderfälle

Trinkgeld gehört zu den Bewirtungsaufwendungen und unterliegt damit ebenfalls der 70-Prozent-Regel. Da es meist nicht auf der Rechnung steht, sollten Sie es sich vom Kellner quittieren lassen oder auf dem Beleg vermerken. Aufmerksamkeiten von geringem Wert – etwa Kaffee oder Gebäck bei einer Besprechung im eigenen Büro – gelten nicht als Bewirtung in diesem Sinne und sind in voller Höhe abziehbar.

So buchen Sie die Bewirtung sauber

Eine ordentliche Belegablage ist die halbe Miete. Trennen Sie den abziehbaren (70 Prozent) vom nicht abziehbaren Anteil (30 Prozent) und erfassen Sie die Vorsteuer separat. Wer den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ordnet die Bewirtungskosten der entsprechenden Kategorie zu – Grundlagen dazu im Ratgeber zur Einnahmenüberschussrechnung. Für eigene Ausgangsrechnungen hilft eine strukturierte Rechnungsvorlage.

Bei umfangreicher Bewirtungspraxis oder Zweifeln an der Angemessenheit lohnt die Rücksprache mit einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater.

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Bewirtungskosten kann ich absetzen?

70 Prozent der angemessenen Aufwendungen sind als Betriebsausgabe abziehbar, 30 Prozent nicht (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG). Die Vorsteuer bleibt davon unberührt und ist zu 100 Prozent abziehbar.

Reicht der Kassenbon aus der Gaststätte als Beleg?

Nur teilweise. Bei der Bewirtung in einer Gaststätte brauchen Sie die maschinell erstellte Restaurantrechnung und ergänzen darauf oder auf einem Zusatzbeleg Anlass und Teilnehmer. Ein bloßer Eigenbeleg genügt hier nicht.

Gilt die 70-Prozent-Grenze auch bei der Bewirtung eigener Mitarbeiter?

Nein. Die 70-Prozent-Regel betrifft die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, also von Geschäftspartnern. Rein betriebliche Bewirtungen der eigenen Belegschaft werden gesondert beurteilt.

Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG und § 15 UStG (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.


Quellen: § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG · § 15 UStG · gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ist kein Ersatz für eine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.