Buchhaltung
GuV 2026: Gewinn- und Verlustrechnung erklärt
Zuletzt aktualisiert: 27. Juli 2026 · Angaben ohne Gewähr
Die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) stellt in einem Geschäftsjahr die Erträge den Aufwendungen gegenüber und weist als Saldo den Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag aus. Sie ist nach § 242 HGB Teil des Jahresabschlusses und nur für buchführungspflichtige Kaufleute und Kapitalgesellschaften verpflichtend – nicht für Selbstständige, die ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.
Was die GuV ist – und was nicht
Die GuV ist eine Zeitraumrechnung: Sie zeigt, wie das Ergebnis eines Geschäftsjahres zustande gekommen ist. Anders als die Bilanz, die einen Vermögensbestand zu einem Stichtag abbildet, erklärt die GuV die Veränderung – also woher Gewinn oder Verlust stammen. Beide gehören zusammen: Bilanz und GuV bilden nach § 242 HGB den Jahresabschluss, bei Kapitalgesellschaften ergänzt um einen Anhang.
Wichtig ist das Prinzip der periodengerechten Abgrenzung. Erfasst wird, was wirtschaftlich in das Geschäftsjahr gehört – unabhängig davon, wann tatsächlich Geld fließt. Eine im Dezember erbrachte, aber erst im Januar bezahlte Leistung ist Ertrag des alten Jahres. Genau hier unterscheidet sich die GuV grundlegend von der EÜR.
Wer eine GuV aufstellen muss
Zur Aufstellung einer GuV verpflichtet sind:
- Kaufleute im Sinne des HGB, die der Buchführungspflicht unterliegen,
- Kapitalgesellschaften wie GmbH und UG – sie sind als Formkaufleute stets bilanzierungs- und damit GuV-pflichtig, unabhängig von Umsatz oder Gewinn.
Nicht GuV-pflichtig sind Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende, die die Buchführungsgrenzen nicht überschreiten. Sie ermitteln den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung – die Grundlagen dazu stehen im Ratgeber zur Einnahmenüberschussrechnung.
Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
§ 275 HGB lässt für die Gliederung der GuV zwei Verfahren zu. Beide führen zum selben Ergebnis, ordnen die Aufwendungen aber unterschiedlich.
Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB): Alle in der Periode angefallenen Aufwendungen werden nach Kostenarten gegliedert – Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen, sonstige Aufwendungen. Damit selbst erstellte, aber noch nicht verkaufte Leistungen richtig erfasst werden, treten Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen als eigene Posten hinzu. In Deutschland ist dieses Verfahren weit verbreitet.
Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB): Den Umsatzerlösen werden nur die Herstellungskosten der tatsächlich verkauften Leistungen gegenübergestellt. Weitere Aufwendungen werden nach Funktionsbereichen gegliedert – etwa Vertriebs- und Verwaltungskosten. Dieses Verfahren ist international üblich.
| Merkmal | Gesamtkostenverfahren | Umsatzkostenverfahren |
|---|---|---|
| Gliederung | nach Kostenarten | nach Funktionsbereichen |
| Bestandsveränderungen | ausgewiesen | im Aufwand enthalten |
| Rechtsgrundlage | § 275 Abs. 2 HGB | § 275 Abs. 3 HGB |
Der grundsätzliche Aufbau
Unabhängig vom Verfahren folgt die GuV in Staffelform einem klaren Muster: von den Umsatzerlösen über die verschiedenen Aufwands- und Ertragsposten bis zum Ergebnis. Vereinfacht:
- Umsatzerlöse
- abzüglich betrieblicher Aufwendungen (Material/Herstellung, Personal, Abschreibungen, Sonstiges)
- Betriebsergebnis
- Finanzergebnis (Zinserträge und -aufwendungen)
- Steuern
- Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag
Der ausgewiesene Gewinn fließt in die Bilanz ein und ist zugleich Ausgangsgröße für die steuerliche Gewinnermittlung. Wie sich daraus die persönliche Steuerlast entwickeln kann, veranschaulicht der Einkommensteuer-Rechner.
GuV, Bilanz und EÜR im Vergleich
Die GuV erklärt das Ergebnis, die Bilanz zeigt das Vermögen, und beide zusammen bilden den doppischen Jahresabschluss. Die EÜR ersetzt für Nicht-Buchführungspflichtige beide: Sie ermittelt den Gewinn schlicht aus Zufluss und Abfluss von Zahlungen, ohne Bestände und ohne periodengerechte Abgrenzung. Wer also eine GuV aufstellt, bilanziert – wer eine EÜR macht, bilanziert gerade nicht.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses und der Wahl des GuV-Verfahrens unterstützt in der Praxis meist eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater.
Häufige Fragen
Muss ich als Selbstständiger eine GuV aufstellen?
Nur, wenn Sie buchführungspflichtig sind oder freiwillig bilanzieren – etwa als eingetragener Kaufmann oberhalb der Grenzen oder als GmbH/UG. Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende nutzen stattdessen die Einnahmenüberschussrechnung.
Was ist der Unterschied zwischen GuV und Bilanz?
Die GuV ist eine Zeitraumrechnung und erklärt, wie Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres entstanden sind. Die Bilanz ist eine Stichtagsrechnung und zeigt Vermögen und Schulden zu einem bestimmten Datum. Zusammen bilden sie den Jahresabschluss.
Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren – was ist besser?
Beide sind nach § 275 HGB zulässig und führen zum selben Jahresergebnis. Das Gesamtkostenverfahren gliedert nach Kostenarten und ist in Deutschland verbreitet; das Umsatzkostenverfahren gliedert nach Funktionsbereichen und ist international üblich.
Stand 2026. Diese Angaben beruhen auf § 275 HGB und § 242 HGB (nachzulesen auf gesetze-im-internet.de) und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Quellen: § 275 HGB · § 242 HGB · gesetze-im-internet.de